KlientenINFO 6/2026: Steuer-Endspurt vor dem Sommer – Veranlagung, Mietzins, USt-Senkung

Mag. Susanne Weihs-Raabl Steuerberatung Wien

Von Mag. Susanne Weihs-Raabl, Steuerberatung Wien

In Wien duftet es nach Holunder, die Schanigärten füllen sich – und auf meinem Schreibtisch stapeln sich die letzten Steuererklärungen 2025. Bevor wir alle in den Sommer abbiegen, gibt es drei Stichtage, die jetzt noch zählen: die elektronische Steuererklärung bis 30. Juni, die Mietzinserhöhung mit Juli-Zinstermin und die neue 4,9 % Umsatzsteuer auf bestimmte Lebensmittel ab 1. Juli.

Damit Sie keinen davon verpassen, fasse ich Ihnen das Wichtigste hier in einem Stück zusammen – verständlich, mit Vergleichstabellen und einer Prise Wiener Schmäh. Wie immer gilt: Nicht alles ist kompliziert – aber manches sollte man rechtzeitig wissen, um später keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.

Auf einen Blick – drei Stichtage, die jetzt zählen

  • 21.6.2026 – Letzter Zustelltag für die Mietzins-Erhöhungsmitteilung mit Juli-Zinstermin
  • 30.6.2026 – Elektronische Steuererklärung 2025 via FinanzOnline (ohne steuerliche Vertretung)
  • 1.7.2026 – Reduzierte 4,9 % Umsatzsteuer auf bestimmte Lebensmittel

1. Arbeitnehmerveranlagung 2025: Drei Wege, ein Ziel

Bei der Arbeitnehmerveranlagung zählt das Finanzamt zusammen, was Ihnen 2025 als nichtselbständige Einkünfte zugeflossen ist. Davon werden noch nicht berücksichtigte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Übersteigt die einbehaltene Lohnsteuer die endgültige Einkommensteuer, gibt es eine Gutschrift – also reales Geld zurück auf Ihr Konto.

Eine Gutschrift entsteht typischerweise dann, wenn der Arbeitgeber Absetzposten noch nicht berücksichtigen konnte, die monatlichen Bezüge stark schwankten oder Sie nur während eines Teils des Jahres ein Gehalt bezogen haben. Wer 2025 hingegen gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt war, sollte vor dem Klick auf „Senden” mit mir sprechen: Das Finanzamt rechnet die Progression in Summe an – und manchmal endet das in einer Nachzahlung statt in einer Gutschrift.

Die drei Veranlagungsformen im Vergleich

Form Für wen? Status Juni 2026
Antragsveranlagung Freiwillig – wenn Sie zusätzliche Absetzposten geltend machen wollen bis Ende 2030 möglich
Pflichtveranlagung Bei Nebeneinkünften > € 730, Mehrfachbeschäftigung, zu Unrecht gewährten Boni elektronisch bis 30.6.2026
Antragslose Veranlagung Wenn das Finanzamt nach Aktenlage von einer Gutschrift ausgeht automatisch, ohne Ihr Zutun
⚠️ Endspurt-Hinweis:
Für die Erklärung 2025 ohne Vertretung gilt der 30. Juni 2026 als letzte elektronische Frist. Mit steuerlicher Vertretung verlängert sich die Frist im Rahmen der Quotenregelung bis Ende März 2027.

Mein Tipp: Sollte die Antragsveranlagung ausnahmsweise eine Nachzahlung ergeben, kann der Antrag mittels Beschwerde zurückgezogen werden. Ich prüfe das Ergebnis vorher mit Ihnen durch – und drücke erst dann auf „Senden”.


2. Was Sie absetzen dürfen (und oft nicht wissen)

Werbungskosten – die häufig vergessene Goldgrube

Allen Arbeitnehmern steht ein automatisches Werbungskostenpauschale von € 132 pro Jahr zu. Wer mehr beruflichen Aufwand hat, kann den Mehrbetrag absetzen. Typische Klassiker: Arbeitskleidung, Notebook und Handy, Fachliteratur und Sprachkurse, Aus- und Umschulung in verwandte Berufe, das Telearbeitspauschale bis € 3 pro Telearbeitstag (max. 100 Tage), ergonomisches Mobiliar bis € 300/Jahr ab 26 Telearbeitstagen, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Kilometergeld € 0,50/km mit dem Pkw sowie € 0,50 (bis Juni 2025) bzw. € 0,25 (ab Juli 2025) mit dem Fahrrad, Tag- und Nächtigungsgelder bei Dienstreisen sowie doppelte Haushaltsführung mit Familienheimfahrten (gedeckelt mit € 306/Monat).

Sonderausgaben & außergewöhnliche Belastungen

Sonderausgaben wirken unscheinbar, sind in Summe aber respektabel: Kirchenbeiträge bis € 600, Spenden an gemeinnützige Einrichtungen, Steuerberatungskosten, Pensionsweiterversicherung sowie das Öko-Sonderausgabenpauschale bis € 800 bei KPC-geförderter Sanierung oder Heizungstausch.

Außergewöhnliche Belastungen treffen einen zwangsläufig und außergewöhnlich. Entscheidend ist, ob ein einkommensabhängiger Selbstbehalt abgezogen wird oder nicht:

Außergewöhnliche Belastung Mit Selbstbehalt Ohne Selbstbehalt
Krankheitskosten (Arzt, Medikamente, Brille, Zahnersatz)
Diätverpflegung lt. ärztlicher Verordnung (z. B. Diabetes € 70/Monat)
Kurkosten bei medizinischer Notwendigkeit
Pflegeheim & häusliche Pflege ab Pflegestufe 1
Begräbniskosten inkl. Grabmal bis € 20.000
Katastrophenschäden (Hochwasser, Sturm) inkl. Wiederbeschaffung
Auswärtige Berufsausbildung des Kindes (€ 110/Monat)
Behinderung ab 25 % (Pauschale, Hilfsmittel, € 190/Monat bei Pkw)
⚠️ Wichtig:
Unterhaltszahlungen an Kinder oder geschiedene Partner sind grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung. Sehr wohl aber bestimmte zusätzliche Kosten – etwa Zahnregulierung oder Brille für ein Kind.

3. Absetzbeträge & Negativsteuer

Während Werbungskosten und Co. die Bemessungsgrundlage reduzieren, ziehen Absetzbeträge direkt von der berechneten Steuer ab – ein Euro Absetzbetrag spart einen Euro Steuer. Besonders schön: Ist das Einkommen so niedrig, dass kaum Steuer anfällt, holt die Negativsteuer trotzdem etwas zurück. Bis zu 55 % der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge (max. € 790) werden Arbeitnehmern erstattet, Pensionisten erhalten bis zu 80 % (max. € 710).

Die wichtigsten Absetzbeträge 2025

Absetzbetrag Höhe 2025
Familienbonus Plus pro Kind bis 18 € 2.000,16 / Jahr
Familienbonus Plus pro Kind ab 18 (mit Familienbeihilfe) € 700,08 / Jahr
Kinderabsetzbetrag (mit Familienbeihilfe ausgezahlt) € 70,90 / Monat
Verkehrsabsetzbetrag € 487
Erhöhter Verkehrsabsetzbetrag (Pendler, Einkommen < € 15.782) bis € 838
Alleinverdiener- / Alleinerzieherabsetzbetrag (1 Kind) € 601
Pendlereuro € 2 / km einfache Wegstrecke
Pensionistenabsetzbetrag (Pension ≤ € 30.957) bis € 1.002
Kindermehrbetrag (Alleinverdiener mit niedrigem Einkommen) bis € 700 / Kind

4. Mietzinserhöhung 2026: Juli-Termin im Visier

Mit dem Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) hat sich die Welt der Mietzinsanpassungen geändert: Die jährliche Wertsicherung orientiert sich nun einheitlich am 1. April an der durchschnittlichen Veränderung des Verbraucherpreisindex. Wichtig: Das Gesetz schafft keine automatische Erhöhung – es regelt nur, wann und wie hoch eine vertragliche Wertsicherung höchstens wirksam werden darf.

Für Mietverträge im Vollanwendungsbereich des MRG bleiben die Mitteilungspflichten unverändert: Damit der erhöhte Mietzins gilt, muss der Vermieter den Mieter 14 Tage vor dem nächsten Zinstermin informieren. Wer den Mai-Zinstermin bereits genutzt hat, freut sich; wer ihn aus Termingründen versäumte, hat jetzt noch zwei realistische Stichtage:

Zinstermin Mitteilung muss zugehen bis Status (Juni 2026)
5. Mai 2026 21. April 2026 bereits abgelaufen
5. Juni 2026 22. Mai 2026 bereits abgelaufen
5. Juli 2026 21. Juni 2026 handlungsfähig – jetzt Schreiben raus
5. August 2026 22. Juli 2026 Reserveoption
⚠️ Tipp für Vermieter:
Dokumentieren Sie Versand und Zugang der Mitteilung lückenlos – am besten per Einschreiben. Wer für den Juli-Zinstermin den 21. Juni verpasst, schiebt die Erhöhung effektiv auf August.

5. Splitter 2/2026 – kurz, kompakt, wichtig

Krypto-Meldepflichtgesetz: Hallo, transparente Wallet-Welt

Seit 1.1.2026 gilt in Österreich das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG). Inländische Krypto-Dienstleister melden ab 2026 sämtliche steuerlich relevanten Transaktionen jährlich bis 31. Juli ans Finanzamt – die erste Meldung für 2026 erfolgt bis 31.7.2027. Innerhalb der EU und mit zahlreichen Drittstaaten (ab 2028 etwa Singapur, Hongkong, Bahamas; ab 2029 die USA) wird automatisch Informationsaustausch betrieben.

Sie handeln auf … Inländischer Plattform mit KESt-Abzug Ausländischer Plattform ohne KESt
Steuererklärung notwendig? Nein, meist abgegolten Ja, in der Einkommensteuererklärung
Meldung ans Finanzamt Automatisch durch Plattform Über internationalen Datenaustausch
Risiko bei Nichtmeldung Gering Steuernachzahlung + ggf. Finanzstrafe

Großbetriebs-Schwelle und Forschungsprämie

Ab 1.1.2026 liegt die Umsatzgrenze für die Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe bei € 12,5 Mio. statt bisher € 10 Mio. Bei der Forschungsprämie wurde die unklare Regelung zur „marktnahen FuE” bereinigt; an ihre Stelle tritt der präzisere Begriff der „produktionsintegrierten FuE”.

Rückblick: Spritpreisbremse – ein April-Intermezzo

Das Maßnahmenpaket vom April 2026 ist Geschichte: Margenbegrenzung um € 0,05/Liter ab 2.4.2026, kombiniert mit einer temporären Mineralölsteuer-Ermäßigung um weitere € 0,05/Liter für Steuerschulden zwischen 1.4. und 30.4.2026. Seit 1. Mai 2026 ist der volle Tankpreis zurück. Die rechtlichen Grundlagen im Preisgesetz und im Mineralölsteuergesetz bleiben bestehen – ein Wiederaufflammen im Herbst ist nicht ausgeschlossen.

Neu ab 1. Juli 2026: 4,9 % Umsatzsteuer auf bestimmte Lebensmittel

Eine der weitreichendsten Änderungen dieses Sommers betrifft Lebensmittelhandel und Gastronomie: Ab 1. Juli 2026 gilt ein reduzierter Umsatzsteuersatz von 4,9 % auf bestimmte Lebensmittel. Was Sie jetzt vorbereiten sollten:

  • Warenwirtschaft und Artikelstamm auf den neuen Steuersatz anpassen
  • Registrierkasse und Belegausgabe testen (Testdurchlauf vor dem 1. Juli!)
  • Preisauszeichnung im Regal und auf der Speisekarte aktualisieren
  • Buchhaltungssoftware um den 4,9 %-Steuerschlüssel ergänzen
  • Mitarbeiter im Verkauf über die geänderte Preisstruktur informieren

6. Aus der Welt der Höchstgerichte

VfGH: Kein Abzug für Geldunterhalt an Kinder

Der VfGH bestätigt: Die steuerliche Entlastung des unterhaltspflichtigen Elternteils erfolgt über Familienbonus Plus und Transferzahlungen – nicht über den Abzug der Unterhaltszahlung selbst. Bei vollem Familienbonus Plus ist die Sache erledigt. Wer nur den halben Familienbonus erhält, hat ggf. eine Entlastungslücke bis € 1.000 jährlich, die – wenn überhaupt – über die Zivilgerichte unterhaltsmindernd zu prüfen ist.

VwGH: Senioren-Wohnanlage – Belege schlagen Behördenbescheid

Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung absetzbar, sofern sie durch Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht sind. Dafür braucht es nicht zwingend einen Pflegegeldbezug oder eine amtliche Behindertenbestätigung – auch die schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes kann ausreichen.

Liechtensteinische Stiftung: Steuerfreie Substanzauszahlung

Eingebrachtes Kapital kann steuerfrei zurückfließen – aber nur, wenn die Stiftung ein laufendes Evidenzkonto mit korrekten Einlagewerten führt und einen UGB-konformen Jahresabschluss erstellt. Nur die den Bilanzgewinn übersteigende Zuwendung gilt als Substanzauszahlung.


7. Was Sie jetzt konkret tun sollten

Jetzt prüfen & umsetzen

  • Arbeitnehmerveranlagung 2025 elektronisch bis 30. Juni einreichen
  • Mietzins-Erhöhungsschreiben für Juli-Zinstermin bis 21. Juni zustellen
  • Kasse, Warenwirtschaft und Preisauszeichnung auf den 4,9 %-Satz ab 1. Juli umstellen
  • Krypto-Einkünfte aus ausländischen Plattformen in die ESt-Erklärung aufnehmen
  • Bei Pflegekosten ärztliche Bestätigung griffbereit halten – Bescheid ist nicht zwingend

Jetzt persönlichen Steuercheck vereinbaren


Fazit

Der Juni 2026 ist der Monat, in dem sich Planung am stärksten auszahlt. Wer seine Arbeitnehmerveranlagung 2025 noch vor dem 30. Juni einreicht, holt sich oft mehrere hundert Euro zurück. Wer als Vermieter den Juli-Zinstermin treffen möchte, hat bis zum 21. Juni Zeit. Und wer Lebensmittel verkauft oder verarbeitet, sollte den 1. Juli mit umgestellten Systemen erleben. Steuerrecht bleibt komplex – aber mit guter Planung beherrschbar.

Gerne unterstütze ich Sie dabei persönlich.

Mag. Susanne Weihs-Raabl
Steuerberatung Wien