
Von Mag. Susanne Weihs-Raabl, Steuerberatung Wien · KlientenINFO 3/2026
Bevor Wien für ein paar Wochen den Schanigarten zur ersten Amtsstube erklärt, gibt es noch einmal jede Menge steuerliche Bewegung – und diesmal trifft es vor allem GmbH-Eigentümer:innen, Geschäftsführer:innen und Einzelunternehmer:innen. Die Regierungsvorlage zum Budgetbegleitgesetz 2027–2028 liegt auf dem Tisch, vieles tritt bereits ab 1. Juli 2026 in Kraft. Damit Sie auf der Sonnenliege keine bösen Überraschungen erleben, fasse ich Ihnen hier die wichtigsten Punkte zusammen – mit Beispielen, Vergleichstabellen und einer Prise Wiener Schmäh.
📌 Auf einen Blick – was Unternehmer:innen jetzt angeht
- Verrechnungskonten bei der GmbH müssen ab 2027 ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen umgewandelt sein
- Progressive KöSt ab 2028: 23 % bis € 1 Mio., darüber 24 % – dafür sinkt der DB auf 2,7 %
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: ab 2027 keine Wertpapiere mehr, nur körperliche Wirtschaftsgüter
- Arbeitsplatz- und Telearbeitspauschale entfallen ersatzlos ab 2027
- Mitarbeiterprämie 2026: bis € 500 lohnsteuerfrei für Juli–Dezember
- 30.9.2026: Fallfrist EU-Vorsteuererstattung & letzte Möglichkeit, die ESt-/KöSt-Vorauszahlungen herabzusetzen
1. GmbH: Die Verrechnungskonten-Falle und neue KöSt-Stufen
Wenn Sie Gesellschafter Ihrer GmbH sind und sich – wie viele Eigentümer – über das Jahr immer wieder mal etwas von der Gesellschaft holen, sollten Sie 2026 noch einmal genau hinschauen. Das Finanzamt hat Verrechnungskonten ins Visier genommen: Ab dem Wirtschaftsjahr 2027 muss das Konto bis zum Bilanzstichtag ausgeglichen oder in ein fremdübliches, verzinstes Darlehen umgewandelt sein. Sonst droht eine KESt-pflichtige verdeckte Ausschüttung – im schlimmsten Fall mit Wirkung schon für das laufende Wirtschaftsjahr.
| Ihre Beteiligung an der GmbH | Auslösender Betrag | Folge bei Untätigkeit |
|---|---|---|
| weniger als 10 % | ab dem ersten Euro | KESt-pflichtige Ausschüttung |
| mindestens 10 % | Forderungsteile über € 50.000 | KESt-pflichtige Ausschüttung |
Ein Darlehen ist nur dann fremdüblich, wenn es die Voraussetzungen für Verträge zwischen nahen Angehörigen erfüllt: Schriftlichkeit, Sicherheiten, marktübliche Verzinsung, klare Laufzeit und Bonitätsprüfung (wobei die GmbH-Beteiligung selbst ausgeklammert bleibt).
KöSt ab 2028: Progressive Stufung und DB-Senkung
Auch das KöSt-System bekommt eine zweite Stufe. Bis zu einem Gewinn von € 1 Mio. bleibt es bei 23 %, darüber wird mit 24 % besteuert. Bei Unternehmensgruppen ist das Wirtschaftsjahr und Einkommen des Gruppenträgers maßgeblich. Zugleich sinkt der Dienstgeberbeitrag ab 2028 von 3,7 % auf 2,7 % – ein echter Trostbonbon für lohnintensive Branchen. Wermutstropfen: Die DB-Befreiung für Arbeitslöhne von Personen ab dem vollendeten 60. Lebensjahr wird gestrichen.
2. EPU und Selbständige: Pauschalen und Wertpapiere unter Druck
Wer als EPU, Einzelunternehmer:in oder klassischer Einnahmen-Ausgaben-Rechner unterwegs ist, hat 2026 ein paar besonders gute Gründe, noch einmal genau zu rechnen. Drei Änderungen ab 2027 verändern die übliche Jahresend-Routine, an der sich viele über Jahre orientiert haben.
Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag – nur noch für Realinvestitionen
Für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2026 sind Wertpapiere als Deckung des Gewinnfreibetrags vorübergehend ausgeschlossen. Bisher reichte oft der schnelle Kauf einer Bundesanleihe vor Jahresende, um den GFB zu sichern. Damit ist Schluss: Akzeptiert werden nur noch körperliche Wirtschaftsgüter mit mindestens vier Jahren Nutzungsdauer – Maschinen, Geräte, Ordinationseinrichtung, IT-Ausstattung. Ab Wirtschaftsjahren nach dem 31.12.2029 sollen Wertpapiere wieder zulässig sein. Wer das Wertpapier-Fenster noch nutzen will: 2026 ist die letzte Chance.
Arbeitsplatz- und Telearbeitspauschale entfallen ab 2027
| Pauschale | Wer profitierte bisher? | Höhe bis 2026 | Ab 2027 |
|---|---|---|---|
| Arbeitsplatzpauschale | Selbständige ohne eigenes Büro | € 1.200 bzw. € 300 | entfällt |
| Telearbeitspauschale | Arbeitnehmer mit Homeoffice | bis € 300 jährlich | entfällt; vom Arbeitgeber gezahlt = lohnsteuerpflichtig |
Wer also 2026 noch ein gemischt genutztes Arbeitszimmer hat oder als EPU aus der Wohnung heraus arbeitet, sollte die Arbeitsplatzpauschale heuer noch ausschöpfen. Ab 2027 zählen nur noch real nachgewiesene anteilige Kosten – etwa über ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer mit klar abgrenzbarer beruflicher Nutzung. Ebenfalls Geschichte ab 2027: die 100:0-Aufteilung beim Familienbonus Plus für Kinder über vier Jahren. Zulässig ist dann nur noch 75:25 oder 50:50.
3. Mitarbeiterprämie 2026: € 500 lohnsteuerfrei – auch ohne KV
Eine der wenigen wirklich erfreulichen Nachrichten dieser Ausgabe betrifft Ihr Team. Für Zulagen und Boni zwischen Juli und Dezember 2026 sind bis zu € 500 pro Mitarbeiter:in lohnsteuerfrei. Voraussetzung ist eine kollektivvertragliche Grundlage oder eine Betriebsvereinbarung – ohne Betriebsrat reicht eine vertragliche Vereinbarung, die für alle Arbeitnehmer:innen gilt. Wichtig: Die Zahlung muss zusätzlich sein, also keine Umwidmung der nächsten Lohnerhöhung. Wer gleichzeitig eine steuerfreie Gewinnbeteiligung gewährt, muss beide Töpfe gemeinsam mit € 3.000 deckeln. Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen weiterhin an – trotzdem ein kostengünstiger Weg, Wertschätzung zu zeigen.
4. Wenn die Prüfer dreimal klingeln
Die Praxis zeigt: GPLB-Prüfungen werden häufiger und genauer. Drei Punkte, an denen Sie als Arbeitgeber:in vorbereitet sein sollten.
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen. Die Steuerfreiheit ist auf den tatsächlichen Sach- und Zeitmehraufwand beschränkt. Als unkritischer Richtwert gelten maximal € 200 pro Monat. Wer höher liegt, braucht eine saubere Dokumentation: Arbeitsplatzbeschreibung, Fotodokumentation der Belastung, Aufzeichnungen über das zeitliche Ausmaß sowie – wo möglich – Belege für Fremdreinigung oder Hygieneartikel.
Spezialfahrzeuge: Kein Sachbezug, aber Fahrtenbuch. Für Montagefahrzeuge mit fest eingebauter Werkbank oder Berufschauffeur-Fahrzeuge mit Privatnutzungsverbot fällt kein Sachbezug an. Neu ab 2026: Auch Kastenwägen und Pritschenwägen, die nicht zur überwiegenden Personenbeförderung gebaut sind und nicht der NoVA unterliegen, sind begünstigt. Aber: Ein lückenloses Fahrtenbuch bleibt unerlässlich.
Finanzpolizei beim Steuerberater? Eine Nachschau gem. § 144 BAO ist beim Steuerberater grundsätzlich nicht zulässig – die Verschwiegenheitspflicht nach § 80 WTBG wirkt auch während der Nachschau. Vor jeder Offenlegung muss der Mandant den Berater ausdrücklich entbinden. Im Zweifel: Ruhe bewahren, sachlich bleiben und mit der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen Kontakt aufnehmen.
5. Drei Spezialfälle, die Sie kennen sollten
Die Wurstsemmel-Theorie der 4,9 % USt. Wenn Sie eine Bäckerei, ein Geschäft oder einen Catering-Betrieb führen, ist das Ihr Thema: Ab 1. Juli 2026 gilt ein reduzierter Satz von 4,9 % auf Nahrungsmittel, die in Anlage 3 UStG ausdrücklich genannt sind – aber nur, wenn ausschließlich ein gelistetes Produkt geliefert wird. Die leere Semmel: begünstigt. Die Wurstsemmel: nicht. Selbst die bestrichene Butter-Semmel rutscht zurück auf 10 %. Kasse, Warenwirtschaft und Speisekarten unbedingt vor 1. Juli prüfen.
Aktivitätsfreibetrag für arbeitende Pensionist:innen. Ab 1. Jänner 2027 kommt ein einkommensteuerlicher Freibetrag von € 1.250 pro Tätigkeitsmonat. Profitieren können zwei Gruppen: Zuverdiener, bereits in Pension und weiter erwerbstätig (Männer 480 Versicherungsmonate, Frauen 408), und Aufschieber, die ihre Pension über das Regelalter hinaus aufschieben. Selbständige im GSVG zahlen statt 18,5 % nur noch 10,18 % in die Pensionsversicherung. Für Sie als Arbeitgeber:in heißt das: Ältere Mitarbeiter:innen werden ab 2027 deutlich attraktiver.
Wegzugsbesteuerung mit neuer Meldepflicht. Wer GmbH-Anteile, Aktien oder Kryptos hält und Österreich verlässt, löst grundsätzlich die Wegzugsbesteuerung aus. Innerhalb der EU/EWR konnte die Steuer bisher auf Antrag nicht festgesetzt werden – fällig wurde sie erst bei tatsächlicher Veräußerung. Ab 1.7.2026 kommt eine aktive Meldepflicht: Bei Einkünften über € 100.000 jährlicher Nachweis ans Finanzamt, dass keine Veräußerung erfolgt ist. Für Altfälle (Nichtfestsetzungen zwischen 31.12.2005 und 30.6.2026) reicht ein einmaliger Nachweis bis 31.12.2026. Bleibt der Nachweis aus, gilt das automatisch als Veräußerung.
6. Termine Juni bis September 2026
| Datum | Was steht an? |
|---|---|
| 30.6.2026 | Elektronische Steuererklärungen 2025 via FinanzOnline (ohne steuerliche Vertretung). Vorsteuererstattung Drittland. |
| 1.7.2026 | Start der 4,9 % USt auf Lebensmittel · NoVA-Rückvergütung auf 48 Monate begrenzt · neue Meldepflicht Wegzugsbesteuerung · Mitarbeiterprämie wird steuerfrei möglich. |
| 30.9.2026 | Fallfrist EU-Vorsteuererstattung 2025. Letzte Möglichkeit der Herabsetzung der ESt-/KöSt-Vorauszahlungen. Vermeidung von Anspruchszinsen (ab 1.10. 3,53 % p.a.). Offenlegung Jahresabschluss 31.12.2025 beim Firmenbuch. |
| 1.10.2026 | Geplante Paketsteuer von € 2 für Großversender (Vorjahresumsatz > € 100 Mio.). |
| 31.12.2026 | Einmalige Nachweispflicht für Wegzugs-Altfälle (Nichtfestsetzungen vor 1.7.2026, Einkünfte > € 100.000). |
Eine Nachzahlung aus der Umsatzsteuerjahreserklärung sollte sofort, jedenfalls aber innerhalb eines Monats ab Einreichung entrichtet werden – sonst droht ein finanzstrafrechtliches Problem (konkludente Selbstanzeige).
7. Was Sie jetzt konkret tun sollten
⚠️ Vor dem Urlaub erledigen
- Verrechnungskonto Ihrer GmbH prüfen und bis Jahresende ausgleichen oder in fremdübliches Darlehen umwandeln
- Letzte Chance auf Wertpapier-GFB nutzen – ab 2027 nur noch körperliche Wirtschaftsgüter
- Arbeitsplatzpauschale 2026 als EPU vollständig ausschöpfen
- Mitarbeiterprämie € 500 mit Betriebsvereinbarung oder einheitlichem Schreiben aufsetzen
- Wenn Sie im Lebensmittelbereich tätig sind: Warenwirtschaft und Kasse auf 4,9 %-Satz umstellen
- Steuererklärung 2025 elektronisch bis 30. Juni einreichen (ohne Vertretung)
- EU-Vorsteuererstattung 2025 vor dem 30. September auf den Weg bringen
- ESt-/KöSt-Vorauszahlungen prüfen und vor 30.9. ggf. herabsetzen
Fazit
Der Steuersommer 2026 fühlt sich ein bisschen an wie das letzte Quartal vor einer großen Reform: Vieles wird auf den letzten Drücker beschlossen, vieles greift ab 2027 mit voller Wucht. Für Unternehmer:innen, GmbH-Geschäftsführer:innen und EPU heißt das vor allem eines – jetzt noch die Hebel ziehen, die 2026 zur Verfügung stehen, und 2027 gut vorbereitet starten. Mit guter Planung bleibt das alles beherrschbar – und Sie können beruhigt in den Schanigarten.
Gerne unterstütze ich Sie dabei persönlich.
Mag. Susanne Weihs-Raabl
Steuerberatung Wien
